Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag über das benannte Objekt zustande kommt. Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt. Kommt der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen zustande oder betrifft er ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sofern wirtschaftliche Identität oder nur geringe Abweichungen vorliegen. Auch bei Eintritt auflösender Bedingungen oder Ausübung von Rücktrittsrechten durch eine Partei bleibt der Anspruch unberührt, sofern es nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Der Anspruch entsteht ebenfalls bei: